Abfall ABC erklärt

Abfall ist bekanntlich nicht gleich Abfall. Grundlage für die Bezeichnung von Abfällen und deren Einstufung hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit ist die Abfallverzeichnis-Verordnung. Unser Abfall ABC versucht, Dir das abfallwirtschaftliche Latein näherzubringen.

Schnellzugriff

AVV – die Fibel des Abfall ABC

Nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, kurz AVV, lässt sich jeder Abfall einer Abfallart zuordnen. Dabei werden als Abfall, Müll, Unrat, Kehricht oder Mist sämtliche vom Menschen genutzte Materialien und Substanzen verstanden, deren ursprünglicher Verwendungszweck nicht mehr erfüllt wird. Das Abfall ABC führt Dich in die AVV-Nomenklatur ein.

Die AVV versieht jede Abfallart mit einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung. So steht zum Beispiel 01 01 01 für Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen. Die sechsstellige Zahl setzt sich aus drei Zweiergruppen zusammen. Die ersten beiden Zahlen geben Auskunft über das Kapitel, unter dem die Abfallart in der AVV geführt wird. 01 steht beispielsweise für Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen. Das zweite Ziffernpaar rubriziert die Abfallgruppe. So steht 01 01 für Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen.

Die AVV weist insgesamt 842 verschieden Abfallarten aus, die in 20 Kapiteln aufgeschlüsselt sind.  Alle Abfallarten lassen sich drei Typen zuordnen, gefährliche, ungefährliche und „Spiegeleinträge“.

Gefährliche Abfallarten

Die AVV weist 288 Abfallarten als gefährlich aus. Du erkennst sie am Sternchen hinter der AVV-Nummer, zum Beispiel 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung. Bei diesen Abfällen wird vermutet, dass sie für den Menschen gefährlichen Eigenschaften besitzen. Diese gefährlichen Eigenschaften (Hazardous Properties) werden als HP 1 bis HP 15 im Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ausgeführt. So stehen beispielsweise HP 1 für explosiv, HP 2 für brandfördernd und HP 12 für Freisetzung eines akut toxischen Gases.

Ungefährliche Abfallarten

236 Abfallarten sind der Abfallverzeichnis-Verordnung zufolge ungefährlich. Genauer gesagt bedeutet diese Zuordnung, dass sie nach heutigem Kenntnisstand keine gefahrenrelevanten Eigenschaften besitzen.

"Spiegeleinträge"

Einige der in der AVV aufgeführten Abfallarten können sowohl einer ungefährlichen sowie einer gefährlichen Abfallart zugeordnet werden. Daher werden sie als „Spiegeleinträge“ bezeichnet. So unterscheidet die 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält von der 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt. Ob eine Abfallart zu den gefährlichen oder den nichtgefährlichen gezählt wird, hängt von den bereits erwähnten gefahrenrelevanten Eigenschaften ab. Für den Nachweis sind entweder die Stoffkonzentration oder ein Zertifikat maßgeblich.

EU-POP-Verordnung

Einige Abfallarten enthalten sogenannte persistente organische Schadstoffe (POP). Dabei handelt es sich um organische Verbindungen, die nur sehr langsam von der Umwelt abgebaut werden können (Persistenz). Gleichzeitig können sie sich in Organismen anreichern und schädliche Auswirkungen haben. PCB (Polychlorierte Biphenyle), eine giftige und krebsauslösende organische Chlorverbindungen, ist ein solches POP. Es kam beispielsweise als Fugendichtung beim Plattenbau von Betongebäuden zum Einsatz.

Abfälle, die bestimmte POP enthalten, unterliegen besonders strengen Vorgaben. Im Anhang IV der EU-POP-Verordnung sind Grenzwerte festgelegt, die Abfälle entweder als gefährlich oder ungefährlich einstufen. Für PCB gilt etwa ein Grenzwert von 50 mg/kg. Wird dieser Wert überschritten, gelten die Anforderungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung. Sie soll eine lückenlose Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen gewährleisten.

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Wer nachweispflichtige, respektive gefährliche Abfälle entsorgen möchte, ist laut Nachweisverordnung verpflichtet, am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilzunehmen. Dazu zählen alle Dokumente zur Nachweis- und Verbleibskontrolle, also der elektronische Entsorgungsnachweis, der elektronische Begleitschein die elektronische Registerführung sowie die elektronische Signatur.

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Hinweis zur Stellfläche

Abstellen auf privatem Grund
Wenn Du den Container auf privatem Gelände abstellst, benötigst Du keine Stellgenehmigung.

Nutzung von öffentlichen Flächen
Nutzt Du hingegen öffentliche Flächen für private Zwecke, also die Straße vor Deinem Domizil, eine Parkbucht oder den Gehweg, benötigst Du eine Stellgenehmigung, im Beamtendeutsch auch Sondernutzungserlaubnis genannt. Diese Stellgenehmigung muss beim Tiefbauamt bzw. Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks beantragt werden. Das Amt entscheidet dann, ob der Container an besagter Stelle abgestellt werden darf.
Hierfür fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach Stellfläche und Stelldauer richtet. Diese Gebühren variieren von Kommune zu Kommune.

Anliegergebrauch
Es gibt allerdings eine Ausnahmeregelung. Der sogenannte Anliegergebrauch gestattet Dir, als Anlieger eine Fläche von maximal 10 ㎡ Straßenland für maximal zehn Tage zu nutzen – ohne Stellgenehmigung.